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Genussrechte

Was sind Genussrechte?

Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen. Der Gläubiger verfügt jedoch nicht über Eigentümerrechte. Genussrechte können relativ frei gestaltet werden. Deshalb existieren sehr unterschiedlich ausgestaltete Lösungen, die sowohl eigenkapitalnah als auch fremdkapitalnah gestaltet sein können. Es gibt sowohl standardisierte als auch individuell ausgestaltete Genussrechte. Wird ein Genussrecht verbrieft, kann es an der Börse gehandelt werden. Der Wert eines Genussrechts hängt von der Bonität des Unternehmens, der laufenden Verzinsung und der Gewinnentwicklung ab. Die Bewertung ist im Einzelfall recht schwierig.

Was sind die rechtlichen Grundlagen des Genussrechts?

Genussrechte sind rein schuldrechtliche Kapitalüberlassungsverhältnisse. Der Gläubiger erhält (häufig neben einer Grundverzinsung) einen klar definierten Gewinnanteil. So kann zum Beispiel definiert werden, dass 20 % der über den Betrag X hinausgehenden Gewinne in einem Geschäftsjahr an die Genussrechteinhaber ausgeschüttet werden.
Der Gläubiger besitzt jedoch kein Stimmrecht. Über Genussrechte können Unternehmen sich so Kapital beschaffen, ohne an den Eigentümerstrukturen etwas ändern zu müssen. Der Gesetzgeber hat die genaue Ausgestaltung von Genussrechten weitgehend offen gelassen. Es gibt deshalb Genussrechte, die klar dem Eigenkapital nahestehen. Typisch sind dann zum Beispiel lange Laufzeiten und Nachrangigkeit. Genussrechte mit stärkerer Fremdkapitalnähe können zum Beispiel eine höhere Grundverzinsung und kürzere Laufzeiten vorsehen.

Für wen sind Genussrechte relevant?

Genussrechte sind für Unternehmen relevant, die bestimmte Eigenschaften von Fremdkapital und Eigenkapital miteinander verbinden möchten. So besteht z.B. die Möglichkeit, über Genussrechte für einen sehr langen Zeitraum Kapital zu akquirieren, was traditionell nur mit Eigenkapital möglich wäre. Während eine Eigenkapitalbeschaffung jedoch mit Maßnahmen wie einer Kapitalerhöhung einhergehen, kann ein Genussrecht ähnlich wie ein Darlehen ohne die Einräumung von Eigentümerrechten vergeben werden. Aus Investorensicht sind Genussrechte interessant, weil sie eine sehr viel stärkere Beteiligung an Gewinnen des Unternehmens ermöglichen als Anleihen, im Insolvenzfall zugleich aber gegenüber Aktien begünstigt sind.

Genussrechte: Die schuldrechtliche Kapitalüberlassung

In diesem Artikel beantworten wir Ihre Fragen zum Thema.

Genussrechte sind eine Mischung aus Aktien und Anleihen. Soweit so gut. Aber was genau sind Genussrechte und wie können Sie bei der Unternehmensfinanzierung eingesetzt werden? Welche spezifischen Vor- und Nachteile gibt es? Wie werden Genussrechte steuerlich behandelt? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet.

Genussrechte – Begriffserklärung

Genussrechte sind rein schuldrechtliche Kapitalüberlassungsverhältnisse. Ein Genussrecht räumt seinen Besitzer typischerweise das Recht auf eine Gewinnbeteiligung ein. Gesellschafterrechte besitzt der Inhaber eines Genussrechts jedoch nicht. Sie können durch verschiedene Rechtsformen wie zum Beispiel GmbHs und Aktiengesellschaften begeben werden.Der Gesetzgeber hat die genaue Ausgestaltung von Genussrechten nicht geregelt. Es sind deshalb sehr unterschiedliche Ausgestaltungen möglich. Genussrechte können je nach Merkmalen eher dem Eigenkapital oder eher dem Fremdkapital zuzurechnen sein.Genussscheine sind verbriefte Genussrechte. Genussscheine können an der Börse gehandelt werden. Beim Kauf eines Genussscheins fallen keine Stückzinsen an. Rechnerisch angelaufene Verzinsungsansprüche sind dagegen im Kurs eingepreist. Ein wichtiger Börsenplatz für den Handel mit Genussscheine ist die Börse Stuttgart. Abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung kann ein Genussschein eher einer Anleihe oder eher einer Aktie ähneln.

Fallbeispiel zur Funktionsweise

Nachfolgend ein Fallbeispiel für die Funktionsweise eines Genussrechtes. Als Beispiel dient ein Genussrecht der Drägerwerk AG aus Lübeck (WKN: 555065). Die Merkmale wurden den Genussscheinbedingungen entnommen. Aus diesen werden jeweils kurze Abschnitte zitiert. Es handelt sich ausdrücklich um ein Beispiel zur Veranschaulichung und nicht um eine Bewertung des Genussrechts. Die Nutzung als Beispiel ist keinesfalls als Empfehlung welcher Art auch immer zu verstehen.

Der Grundbetrag/Nennwert der Genussrechte

In § 1 Abs. 2 der Genussschein Bedingungen ist zu lesen: „Der Grundbetrag der Genussscheine beträgt Euro 25,56“. Der Grundbetrag ist vergleichbar mit dem Nominalwert einer Anleihe.

Anspruch auf Ausschüttungen

In § 2 Abs. 1 sind die Ausschüttungen geregelt: „Der Genussschein gewährt einen Anspruch auf jährliche Ausschüttung, die dem Zehnfachen der Dividende der Gesellschaft auf eine Vorzugsaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr entspricht, mindestens jedoch dem Zehnfachen der Mindestdividende einer Vorzugsaktie pro Jahr. Der Anspruch auf die Mindestausschüttung besteht unabhängig vom Bilanzergebnis der Gesellschaft.“ Der Ausschüttungsanspruch der Genussrechteinhaber orientiert sich also am Anspruch der Inhaber von Vorzugsaktien. Der Anspruch erscheint auf den ersten Blick sehr hoch.

Kein Stimmrecht für Genussrechteinhaber

  • 3 regelt die Abgrenzung zu Gesellschaftsrechten: „Der Genussschein gewährt keine Gesellschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht, kein gesetzliches Bezugsrecht und keinen Anspruch auf Beteiligung am Abwicklungserlös bei Auflösung der Gesellschaft.“

Nachrangiger Charakter

  • 11 Abs. 1 regelt den nachrangigen Charakter des Genussrechts: „Das Genusskapital tritt gegenüber allen anderen Gesellschaftsgläubigern im Range zurück. Demgemäß sind alle anderen Gesellschaftsgläubiger im Liquidationsfall vorab zu befriedigen(…)“.

Unbefristete Kapitalüberlassung

  • 6 regelt die Beendigung der Genussrechte. § 6 Abs. 1 stellt klar: „Die Genussrechte sind durch den Inhaber nicht kündbar“. Kapital wird somit unbefristet zur Verfügung gestellt.

Kündigungsrecht der Emittentin

  • 6 Abs. 2 regelt das Kündigungsrecht der Gesellschaft: „Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, Genussscheine durch einseitige Kündigungserklärung abzulösen. Die Kündigung erfolgt durch eine gemäß § 13 bekanntzumachen Erklärung der Gesellschafter einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.“ Das Unternehmen darf Genussrechte als jederzeit zurückzahlen.

Doch welcher Preis wird bei einer Rückzahlung der Genussrechte fällig? Hier gibt es laut den Genussrechtebedingungen zwei Möglichkeiten.

Ermittlung des berichtigten Rückkaufswertes

  • 11 Abs. 2 sieht vor: „Im Falle der Ablösung der Genussrechte durch Kündigungserklärung der Gesellschaft nach § 6 wird der Rückkaufwert insoweit berichtigt, als er auf den Betrag gestellt wird, der dem Zehnfachen des durchschnittlichen Börsenkurses der Vorzugsaktien der Gesellschaft entspricht, abzüglich eines Abschlages, der dem fehlenden Körperschaftssteueranrechnungsguthaben Rechnung trägt (berichtigter Rückkaufwert)“.
  • 11 Abs. 3 regelt, wie sich der durchschnittliche Börsenkurs ermittelt: „Der durchschnittliche Börsenkurs der Vorzugsaktien der Gesellschaft ermittelt sich als der durchschnittliche Mittelkurs der Preisfeststellungen an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg im Zeitraum der dem Tag der Bekanntmachung vorangegangenen letzten drei Kalendermonate.“

Wandlungsrecht des Emittenten

      • 11 Abs. 4 zeigt eine Alternative zur Rückzahlung aus Barmitteln an. Der Emittent kann auch einen Umtausch in Aktien vornehmen: „Die Gesellschaft ist mit Zustimmung der Hauptversammlung berechtigt, die Ablösung der Genussrechte nach § 6 anstelle durch einen in bar zu erlegenden (berichtigten) Rückkaufwert ganz oder teilweise durch den Umtausch im Wertverhältnis 1 : 10 in auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft zu bewirken. Der Umtauschpreis ermittelt sich aus dem Zehnfachen des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg im Zeitraum der dem Tag der Bekanntmachung vorangegangenen letzten drei Kalendermonate“.

Vorteile und Nachteile für Unternehmen

Genussrechte bieten Unternehmen eine Reihe von Vorteilen. Es gibt jedoch auch spezifische Nachteile. Vorteile und Nachteile sind dabei im Wesentlichen zwei Seiten derselben Medaille. Genussrechtinhaber stellen Emittenten Kapital relativ freizügig zur Verfügung. Sie tragen viele Risiken und besitzen wenig sichere Ansprüche. Umgekehrt werden typischerweise sehr hohe Gewinnbeteiligungen fällig, wenn die Geschäfte gut laufen.

Vorteile von Genussrechten für Unternehmen

  • Verzicht auf Kapitalerhöhungen möglich

Ein wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit, eine eigenkapitalähnliche Finanzierung ohne Änderung an der Eigentümerstruktur des Unternehmens zu erhalten. Eine naheliegende Alternative zur Emission von Genussrechten stellt die Emission neuer Aktien dar. Dann jedoch müssen die bisherigen Anteilseigner Geld nachschießen, um ihren Anteil am Unternehmen nicht zu verwässern. Solche klassischen Kapitalerhöhungen sind deshalb bei Anteilseignern relativ unpopulär.

Die Emission von Genussrechten ist eine Alternative zur Kapitalerhöhung. Bei eigenkapitalähnlichen Genussrechten orientiert sich die Verzinsung am Gewinn, das Kapital wird für einen unbegrenzten Zeitraum oder zumindest für sehr lange Zeit überlassen. Die Eigenschaften des Kapitals ähneln damit denen einer Kapitalerhöhung. Auch bei einer Kapitalerhöhung werden Mittel generiert, für die keine gewinnunabhängigen Zinsen zu zahlen sind und die dauerhaft zur Verfügung stehen.

  • Unabhängig vom Zinsumfeld

Eigenkapitalähnliche Genussrechte beteiligen Inhaber am Gewinn des Unternehmens. Eine gewinnunabhängige Grundverzinsung gibt es dann nicht bzw. in sehr begrenztem Umfang. Genussrechte können deshalb relativ unabhängig von Zinsumfeld begeben werden.

  • Verbessertes Rating durch nachrangigen Charakter

Nachrangige Genussrechte können das Rating eines Unternehmens signifikant verbessern. Aus Sicht anderer Gläubiger entsprechen die Genussrechte Eigenkapital, da im Fall einer Liquidation zunächst alle vorrangigen Gläubiger bedient werden. Dies gilt auch dann, wenn Genussrechte bilanzrechtlich als Fremdkapital eingestuft werden müssen. Auch dann ist eine Einstufung als sogenanntes wirtschaftliches Eigenkapital im Sinne des Ratings möglich. Ein besseres Rating erleichtert die Aufnahme von Krediten bzw. die Emission von Anleihen. Bereits bestehende Verbindlichkeiten können im besten Fall zu günstigeren Konditionen abgelöst werden.

  • Flexible Kündigungsmöglichkeit

Bei entsprechender Ausgestaltung bieten Genussrechte Unternehmen sehr viel Flexibilität. Dies ist insbesondere bei Genussrechten mit einem einseitigen Kündigungsrecht des Emittenten der Fall. Der Emittent kann mit relativ kurzer Frist entscheiden, die Genussrechte zurückzuzahlen. Bei einer guten Geschäftsentwicklung ist eine Rückzahlung somit unkompliziert möglich.

  • Geringere Kosten bei schlechter Geschäftsentwicklung

Laufen die Geschäfte schlecht, gehen Genussrechteinhaber leer aus. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Ausschüttung an die Inhaber der Genussscheine sich an der Dividende der Aktionäre orientiert. Bei der Finanzierung über klassische Anleihen müssten dagegen auch bei einer ungünstigen Geschäftsentwicklung laufend Zinszahlungen erbracht werden.

  • Risikokapitalähnlicher Charakter möglich

Besteht zusätzlich ein einseitiges Recht des Emittenten zum Umtausch der Genussrechte in Aktien, können Genussrechte den Charakter von Risikokapital annehmen. Wird ein solcher Umtausch wahrgenommen, verbessert dies zwar gegebenenfalls die Anteile der bisherigen Eigentümer. Die Geschäftsführung wird einen solchen Umtausch jedoch nur vornehmen, wenn sich die Geschäfte und damit der Aktienkurs entsprechend schlecht entwickeln.

  • Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Der Gesetzgeber lässt Emittenten von Genussrechten einen weitreichenden Spielraum. Die Ausgestaltung kann weitgehend individuell angepasst an die jeweiligen Erfordernisse erfolgen. Dadurch bieten Genussrechte Lösungen für eine Vielzahl von Unternehmen, die ansonsten weder am Anleihe- noch am Aktienmarkt verfügbar wären.

  • Als Genussscheine sind Genussrechte börslich handelbar

Generell gilt: Die Finanzierungskonditionen hängen maßgeblich mit der Attraktivität für Investoren zusammen. Die Attraktivität von Genussrechten kann erheblich durch eine Notierung an der Börse gesteigert werden. Ist ein Genussrecht an der Börse notiert, wird es dort als Genussschein gehandelt. Dies ermöglicht Investoren den Verkauf von Genussrechten zu einem prinzipiell beliebigen Zeitpunkt. Dadurch sind kurzfristige Gewinnmitnahmen ebenso möglich wie ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Engagement. Eine Börsennotierung sollte das Interesse an einer Emission vergrößern und dadurch die Konditionen vergünstigen.

Hier gilt es allerdings zu bedenken, dass eine Notierung eines Genussrechts an der Börse mit höheren Anforderungen an Emissionsvolumen, Bonität des Unternehmens etc. einhergeht.

Nachteile von Genussrechten für Unternehmen

  • Hohe Zahlungen bei guter Geschäftslage

Inhaber von Genussrechten besitzen keine Stimmrechte und haben bei vielen Ausgestaltungen auch keinen Anspruch auf eine gewinnabhängige Verzinsung. Das bedeutet, dass Genussrechteinhaber dem Unternehmen Kapital mit vielen Risiken zur Verfügung stellen. Demensprechend hoch fallen die Ausschüttungen an die Genussrechteinhaber im Fall einer günstigen Geschäftsentwicklung aus. Die Ausschüttungen schmälern die Gewinnbasis der Aktionäre erheblich. Die Altaktionäre müssen deshalb mit geringeren Gewinnausschüttungen rechnen.

  • Ausschüttungen sind nicht immer steuerlich absetzbar

Die Ausschüttungen an die Genussrechteinhaber sind nicht zwingend steuerlich absetzbar. Sofern ein Genussrecht im Wesentlichen eigenkapitalähnliche Merkmale aufweist, gelten die Gewinne bei Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht als abzugsfähig.

  • Genussrechte werden als riskantes Investment wahrgenommen

Genussrechte gelten bei Investoren als risikobehaftete des Anlagevehikel. Dies gilt umso mehr, je geringer das Emissionsvolumen ist. Trotz börslicher Notierung verlangen Investoren deshalb typischerweise signifikante Risikozuschläge. Dies verteuert die ohnehin hohen Kosten im Fall einer günstigen Geschäftsentwicklung zusätzlich.

Genussrechte als Mezzanine Kapital zur Unternehmensfinanzierung

 

Genussrechte werden den mezzaninen  Finanzierungsinstrumenten zugerechnet. Kennzeichen solcher Finanzierungen sind flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Mezzanine steht zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Nicht nur bei Genussrechten, sondern auch bei anderen Mezzanine Finanzierungsinstrumenten wird zwischen eigenkapitalähnlichem Mezzanine (auch als Equity Mezzanine bezeichnet) und fremdkapitalähnlichem Mezzanine (Debt Mezzanine) unterschieden.

Mezzanine Kapital weist aus Sicht von Unternehmen vier potenziell wünschenswerte Eigenschaften auf.

 
 
  • Pufferfunktion durch Nachrangigkeit
  • Erhöhung der Eigenkapitalquote
  • Gewinnabhängige Verzinsung/Kosten
  • Keine wesentliche Mitsprache der Kapitalgeber
 

Es gibt diverse andere Mezzanine Finanzierungsinstrumente, die Genussrechten ähneln. Ein Beispiel dafür sind Vorzugsaktien. Eine Vorzugsaktie räumt dem Inhaber im Vergleich zu Stammaktien Vorrechte ein. Typisch für Mezzanine Finanzierungen sind Dividendenvorzüge. Auf eine Vorzugsaktie entfällt eine höhere Dividende als auf eine Stammaktie. Im Gegenzug kann das Stimmrecht bei  Vorzugsaktien entfallen. Eine solche stimmrechtlose Vorzugsaktie mit vorrangigem Dividendenanspruch ähnelt in vielerlei Hinsicht Genussrechten.

Ein weiteres Beispiel für Mezzanine Finanzierungen mit gewissen Überschneidungen zu Genussrechten sind partiarische Darlehen. Dabei wird die Verzinsung aus einem festgelegten Anteil von Gewinn oder Umsatz des Darlehensnehmers generiert. Viele partiarische Darlehen sind nachrangig. Dann handelt es sich aufgrund der gewinnabhängigen Verzinsung und dem niedrigeren Rang um eine eigenkapitalähnliche Finanzierung.

 

Standardisiertes und nicht standardisiertes Mezzanine Kapital

Neben der Unterscheidung zwischen eigenkapitalähnlichem und fremdkapitalähnlichem Mezzanine ist die Unterscheidung zwischen standardisiertem und nicht standardisiertem Mezzanine Kapital relevant. Vor allem mittelständische Unternehmen haben häufig keinen direkten Zugriff auf den Kapitalmarkt. Auch diese Unternehmen können Mezzanine Kapital nutzen. Die Beschaffung erfolgt dann jedoch über Privatplatzierungen außerhalb der Börse. Für solche Privatplatzierungen sind standardisierte Produkte wie zum Beispiel Fonds oder Collateralized Debt Obligations relevant.

Beispiele für privatplatzierte Mezzanine Instrumente sind neben Genussrechten auch Schuldscheindarlehen, typische und atypische stille Beteiligungen, partiarische (Nachrang-) Darlehen, Gesellschafterdarlehen und Verkäuferdarlehen. Genussrechte können jedoch auch direkt am Kapitalmarkt platziert werden. Dies gilt auch für Wandel- und Optionsanleihen sowie Vorzugsaktien.

 

Steuerliche Behandlung von Genussrechten

Für die steuerliche Behandlung von Genussrechten ist wiederum deren tatsächliche Ausgestaltung maßgeblich.

8 Abs. 3 Satz 2 KStG regelt, dass Ausschüttungen auf Genussrechte steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die Genussrechte ein Recht auf Beteiligung an Gewinn UND am Liquidationserlös der Gesellschaft verbriefen. So gilt etwa auch für Dividenden auf Aktien, dass diese nicht den steuerlichen Betriebsgewinn schmälern. Auf den ersten Blick wäre deshalb davon auszugehen, dass Ausschüttungen auf Genussrechte dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn sich die Ansprüche der Genussrechteinhaber auf eine Gewinnbeteiligung beschränken und keine Beteiligung am Liquidationserlös vorgesehen ist.

Ganz sicher ist diese Sichtweise allerdings nicht mehr. Die Finanzverwaltungen gehen dazu über, zusätzlich zu den Kriterien des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auch den Eigen- bzw. Fremdkapitalcharakter der Genussrechte zu bewerten. Sind Genussscheine dem Eigenkapital zuzurechnen, können Ausschüttungen demnach nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Für Eigenkapitalcharakter sprechen lange oder unbegrenzte Laufzeiten und der Verzicht auf ein Kündigungsrecht des Inhabers. Besteht ein beidseitiges Kündigungsrecht und ist die Laufzeit überschaubar, spricht dies dagegen für Fremdkapitalcharakter.

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