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Reverse Factoring – was ist das eigentlich genau?

Vor kurzem hatten wir schon die Unterschiede zwischen Finetrading und Factoring erläutert – heute wenden wir uns dem Reverse Factoring zu, das oft mit Finetrading verwechselt wird. Der Hauptunterschied vorweg: Beim Reverse-Factoring werden wie beim normalen Factoring Forderungen verkauft und keine echten Güter.

Zunächst sei noch einmal die Abgrenzung zwischen Finetrading und Factoring erwähnt: Beim Finetrading werden Warenbestellungen vorfinanziert, während beim Factoring Forderungen nach der Abwicklung eines Geschäfts verkauft werden.

Lieferanten profitieren von Reverse Factoring

Beim Reverse Factoring wiederum begleicht ein Factor die Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber dessen Lieferanten. Er tritt aber nicht als Abnehmer der Güter auf, sondern erwirbt nur die Forderung gegenüber dem bestellenden Unternehmen. Dem Lieferanten wird also unmittelbar Liquidität zugeführt, sodass dieser die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Lieferanten bedienen kann – dementsprechend wird der Prozess auch als Einkaufs- oder Lieferantenfactoring bezeichnet. Das Unternehmen, das Reverse Factoring in Anspruch nimmt, kann durch die sofortige Einkaufsfinanzierung über einen Factor von eingeräumtem Skonto profitieren und gleichzeitig das längerfristige Zahlungsziel des Lieferanten in Anspruch nehmen.

Für den Factor besteht das Risiko beim Reverse Factoring lediglich im Ausfallrisiko des Unternehmens und ist daher leichter einzuschätzen als beim normalen Factoring, bei dem ein Pool an Forderungen gegenüber Endkunden mit unterschiedlicher Bonität verkauft wird.

Wichtiger Baustein für stabile Geschäftsbeziehungen

Interessant ist Reverse Factoring vor allem für größere Unternehmen, die ein gewichtiges Interesse daran haben, dass der Lieferant liquide und die Geschäftsbeziehung stabil bleibt, beispielsweise in mehrgliedrigen Zulieferketten wie in der Autoindustrie. Wird die Zulieferkette unterbrochen, stehen beim Automobilhersteller die Bänder still. Daher ist es auch der Abnehmer, der das Reverse-Factoring-Geschäft zum Wohl des Lieferanten initiiert. Möglich ist Reverse Factoring meist erst ab einem Einkaufsvolumen von 10 Millionen Euro.

Grundlage für das Reverse Factoring ist ein Dreiervertrag zwischen Lieferant, Abnehmer und Factor: Der Lieferant stellt dem bestellenden Unternehmen seine Rechnung, deren Richtigkeit das Unternehmen dem Factor bestätigt. Daraufhin begleicht der Factor die Forderung abzüglich Skonto. Zum Ende der Zahlungsfrist zahlt das Unternehmen den vollen Rechnungsbetrag an den Factor – die Ersparnis durch den Skonto verbleibt üblicherweise bei dem Factor.

Unterschiede zwischen Finetrading und Reverse-Factoring

Hier sind noch einmal die wichtigsten Unterschiede zwischen Finetrading und Reverse-Factoring im Überblick:

Allgemeiner Vergleich

 FinetradingReverse-Factoring
NutzerAbnehmer ist NutzerLieferant ist Nutzer
ImplementierungZügige Implementierung
Keine Bonitätsprüfung
Lange Implementierung
Bonitätsprüfung zwingend
FlexibilitätGegeben, Limit kann für beliebige
Lieferanten genutzt werden
Nicht gegeben, da Gesamtlimit vorher
je Lieferant aufgeteilt werden muss
und Zwang zur Abwicklung über Factor
innerhalb des Limits

Betriebswirtschaftlicher Vergleich

 FinetradingReverse-Factoring
FinanzierungszeitraumMax. bis zu 120 Tage,
taggenaue Rückzahlung
Max. bis zu 180 Tage,
starre Rückzahlung
VoluminaBereits Einkaufsvolumina
ab 100.000 € möglich
Richtet sich eher nach größe
des Unternehmens. Generell
höhere Volumina ab 10 Mio €
KostenI. d. R. Kapitalkosten bei 10%I. d. R. günstig da ca. 1-3%
über Euribor

Juristischer Vergleich

 FinetradingReverse-Factoring
Vertrag1 Vertrag:
Rahmenvertrag zwischen
Finetrader und Abnehmer
2 Verträge:
– Factoringvertrag mit Lieferant
– Factoringvertrag mit Abnehmer inkl.
Gegenzeichnung des Lieferanten
VoluminaBereits Einkaufsvolumina
ab 100.000 € möglich
Richtet sich eher nach größe
des Unternehmens. Generell
höhere Volumina ab 10 Mio €
EigentumFinetrader erwirbt Eigentum
an Waren
Factor erwirbt Eigentum
an Forderung
BaFinHandelsgeschäft, sonst nicht
BaFin-pflichtig (§1 KWG)
Bankgeschäft, BaFin-pflichtig
(§§ 2,12 GwG, §261 StGB)
 

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