Diese neue staatliche Forschungszulage bietet dem Mittelstand große Chancen
Zu Beginn dieses Jahres ist das neue Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft getreten. Es ermöglicht Unternehmen, die Auftrags- und Personalkosten ihrer Forschungsvorhaben mit bis zu 500.000 Euro im Jahr mittels einer Forschungszulage vom Staat fördern zu lassen. Der zweistufige Antragsprozess hierfür soll ab Sommer/Herbst startklar sein. Vor allem mittelständische Unternehmen dürften profitieren.
Kurze Zusammenfassung zu den Änderungen
Das sogenannte Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, die Attraktivität des Forschungsstandortes Deutschland zu stärken. Zu diesem Zweck bietet es Unternehmen steuerliche Förderungen bei Auftrags- und Personalkosten, welche im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (FuE) stehen. Zusätzlich finden auch Aufwendungen eines selbst forschenden Einzelunternehmers Berücksichtigung.
Konkret besteht die Förderung aus einer Forschungszulage. Diese beträgt bis zu 25 Prozent bei eigener Forschungstätigkeit bzw. 60 % des zu zahlenden Entgeltes bei einer Auftragsforschung. Die Bemessungsgrundlage beläuft sich dabei auf maximal 2 Mio. Euro.
Die Zulage wird im Rahmen der nächsten Steuerfestsetzung angerechnet. Sollte die Zulage die festgesetzte Steuer übersteigen, wird der Betrag ausgezahlt. Hiervon profitieren besonders Unternehmen, welche sich zwischenzeitlich in einer Verlustphase befinden.
Die neue steuerliche Forschungsförderung schließt dabei die Nutzung der bisher gängigen Projektförderungen nicht aus. Stattdessen sollen sich die verschiedenen Maßnahmen gegenseitig ergänzen. Lediglich eine Doppelförderung derselben Aufwendungen ist nicht möglich.
Was wird gefördert?
Die Förderung ist an Personal- und/oder Auftragskosten im Zusammenhang mit einer Forschungstätigkeit geknüpft. Es sind verschiedene Formen der Forschung förderfähig:
Förderung von Auftragsforschung
Gibt ein Unternehmen einen Forschungsauftrag an einen Dritten, wie beispielsweise ein Forschungsinstitut, eine Universität oder ein anderes Unternehmen, weiter, ist das hierfür gezahlte Entgelt förderfähig. Geltend gemacht werden können in dem Fall bis zu 60 %. Diese Förderung kann ausschließlich von Auftraggeber geltend gemacht werden. Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz innerhalb der EU bzw. in Island, Liechtenstein oder Norwegen hat.
Förderung eigenbetrieblicher Forschung
Findet die Forschungstätigkeit im eigenen Unternehmen statt, sind die Personalausgaben für Forschung und Entwicklung förderfähig. Die Basis bildet hierbei der Bruttolohn zuzüglich des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge. Der Fördersatz beläuft sich auf 25 % bei einer Bemessungsgrundlage von höchstens 2. Mio Euro pro Unternehmen und Jahr. Daraus ergibt sich eine maximale jährliche Förderung von 500.000 Euro.
Förderung der Eigenforschung eines Einzelunternehmers
Leistet ein Einzelunternehmer eigenständige Forschungsarbeit, sind die anfallenden Aufwendungen ebenfalls förderfähig. Hierfür können pro Woche maximal 40 Arbeitsstunden ausgewiesen werden, von denen jede als förderfähige Aufwendung in Hohe von 40 Euro angesetzt werden kann.
Damit eine Förderung im Rahmen der Forschungszulage infrage kommt, muss die Forschung in eine der drei folgenden Kategorien fallen:
Grundlagenforschung
Hierunter fallen experimentelle oder theoretische Forschungsarbeiten, welche hauptsächlich auf den Erwerb von Grundlagenwissen abzielen. Die Forschung darf nicht der Erlangung unmittelbarer, kommerzieller Anwendungsmöglichkeiten dienen.
Industrielle Forschung
Unter diesen Bereich fällt sämtliche Forschung, welche auf die Erlangung von Fertigkeiten und Kenntnissen abzielt, die zur Entwicklung neuer oder der Verbesserung bestehender Verfahren, Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden können. Auch die Fertigung von Prototypen und Pilotlinien kann als industrielle Forschung angerechnet werden, sofern diese z. B. zur Erprobung technischer Grundlagen erforderlich sind.
Experimentelle Entwicklung
Hierzu zählen die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Verfahren, Dienstleistungen oder Produkte. Auch die Herstellung und Erprobung von Prototypen, Pilotprojekten oder Demonstration Maßnahmen kann als Teil der experimentellen Entwicklung angesehen werden, sofern dies der Verbesserung von Verfahren, Dienstleistungen oder Produkten dienen soll. Änderungen und Verbesserungen an bestehenden Produktionslinien, Verfahren oder Dienstleistungen fallen explizit nicht hierunter, sofern diese regelmäßig vorgenommen werden.
Als grundsätzliche Einschränkung gilt, dass alle Unternehmungen, welche der reinen Produktentwicklung mit kommerzieller Absicht dienen, nicht gefördert werden.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Alle Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier steuerpflichtig sind, sind berechtigt, einen Förderantrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass sie förderfähige Forschung und Entwicklung betreiben bzw. diese als Auftragsforschung von einem Dritten ausführen lassen. Hinsichtlich Größe, Alter und Branche des Unternehmens gibt es keinerlei Einschränkungen.
So läuft der Antragsprozess ab
Der Antragsprozess ist zweistufig. Zuerst erfolgt eine externe Prüfung. Im Anschluss kann der Antrag beim Finanzamt eingereicht werden.
Schritt: Antrag auf Bescheinigung
Zuerst müssen Sie einen Antrag auf Bescheinigung stellen. Als Anlaufstelle hierfür ist eine, zu diesem Zeitpunkt noch nicht näher spezifizierte, „externe Stelle“ vorgesehen. Aufgabe der externen Stelle ist es, zu Überprüfen, ob es sich bei den Forschungsaktivitäten Ihres Unternehmens tatsächlich um förderfähige Forschung im Rahmen der Gesetzgebung handelt. Sollte die Prüfstelle zu dem Ergebnis kommen, dass es sich in der Tat um förderfähige Forschung handelt, wird sie eine bindende Bescheinigung für das Finanzamt erstellen.
Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, welche Bescheinigungsstelle die Überprüfung übernehmen wird. Momentan ist diesbezüglich ein Ausschreibungsverfahren im Gange. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geht davon aus, dass ab Sommer/Herbst 2020 eine Antragstellung möglich sein wird. Dies soll auf einem noch einzurichtenden Web-Portal erfolgen.
Die externe Bescheinigungsstelle wird anhand folgender Kriterien beurteilen, ob ein bestimmtes FuE-Vorhaben förderfähig ist:
- Neuartigkeit
Zielt das Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse ab?
- Originalität
Ist das Vorhaben eigenständig und kann es nicht aus bestehenden Forschungen abgeleitet werden?
- Systematik
Folgt das Vorhaben einem vorgegebenen Plan und kann es konkret budgetiert werden?
- Ungewissheit
Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich des Ergebnisses der Forschungsarbeit?
- Reproduzierbarkeit
Ist das Forschungsergebnis reproduzierbar bzw. kann es übertragen werden?
Zwar wird jedes FuE-Vorhaben einzeln geprüft. Jedoch empfiehlt das BMBF, für den Fall, dass mehrere Vorhaben geprüft werden sollen, diese gesammelt in einem einzigen Antrag zur Begutachtung einzureichen. Es wird damit gerechnet, dass spätestens drei Monate nach der Antragstellung der entsprechende Bescheid ausgestellt werden kann. Für die Anfangszeit warnt das BMBF jedoch vor möglichen Verzögerungen.
Schritt: Antrag auf Forschungszulage
Nachdem die Bescheinigung zur Förderfähigkeit ausgestellt worden ist, können Sie den Antrag auf Forschungszulage direkt beim Finanzamt stellen. Im Anschluss bestimmt das Finanzamt die Höhe der Forschungszulage und rechnet diese im nächsten Steuerveranschlagungsverfahren auf die jeweilige Ertragssteuerschuld an. Sollte die Zulage die Steuerschuld übersteigen, ist sie auszahlbar.
Darum profitiert vor allem der Mittelstand
Um in einer stark globalisierten Welt bestehen zu können, müssen Unternehmen nicht nur hinsichtlich Kosten und Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen wettbewerbsfähig sein. Auch ein Vorspruch bei Know-how und Technik ist vielfach von entscheidender Bedeutung. Das Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) hat jedoch zusammen mit dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) herausgefunden, dass zumeist bei kleineren und mittleren Unternehmen seit Jahren ein Nachlassen bei der Forschungsintensität zu beobachten ist.
Zwar sieht das neue Gesetz hinsichtlich der antragsberechtigten Unternehmen keine Größenbeschränkung vor, jedoch beinhaltet das Paket dennoch eine Reihe von Punkten, welche besonders dem Mittelstand zu Gute kommen.
Zum einen ist die Bemessungsgrundlage in ausreichender Höhe angesetzt worden. Das durchschnittliche Mittelständische Unternehmen investiert pro Jahr rund 260.000 Euro in FuE. Das bedeutet, dass viele KMUs ihre Forschungsausgaben ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend erhöhen können, ohne von der Bemessungsgrundlage unnötig eingeschränkt zu werden.
Ein weiterer Vorteil ist die Mitberücksichtigung der Auftragsforschung. Weil zahlreiche KMUs keine eigenständige Forschungsabteilung unterhalten, arbeiten sie bei der Forschung oftmals mit Universitäten oder anderen Unternehmen zusammen. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind von nun an ebenfalls förderfähig.
Zuletzt fungiert die neue Forschungszulage nicht als Ersatz der bisherigen Projektförderung. Sämtliche klassischen Projektförderung Programme laufen stattdessen parallel weiter. Ferner erlaubt das Forschungszulagengesetz eine Kombination aus Forschungszulage und Mitteln aus der Projektförderung. Es besteht sogar die Möglichkeit, dasselbe FuE-Projekt gleichzeitig mittels Zulage und Projektförderung fördern zulassen. Lediglich eine Doppelförderung derselben Aufwendungen ist nicht möglich. Damit ist der Gesetzgeber einer zentralen Forderung des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft nachgekommen.
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