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Leasingsonderzahlung und Leasing in Steuern und Bilanzen

Ein Überblick über die steuerlichen Unterschiede

Sie überlegen sich, betrieblich einen PKW oder LKW zu leasen oder zu kaufen? Leider sind Sie sich aber noch nicht sicher über die vertragliche Ausgestaltung, die Kosten und die steuerlichen Auswirkungen? Wir helfen Ihnen gerne, die verfügbaren Alternativen durch Leasing sowie auch Leasingsonderzahlungen und steuerliche Konsequenzen besser zu verstehen.

Über Leasing und Leasingsonderzahlung

Sicherlich kennen wir alle den Begriff des Leasings. Irgendwo ist er schon einmal untergekommen, aber worum handelt es sich hierbei eigentlich genau und was ist eine Leasingsonderzahlung?

Leasing

Unter Leasing im Allgemeinen wird die Vermietung oder Verpachtung von Investitions- und Konsumgütern verstanden. Der Unterschied zum klassischen Mieten besteht darin, dass beim Leasing alle Rechte und Pflichten auf den Mieter, also den Leasingnehmer übergehen. Infolgedessen haftet er für Beschädigungen und Ausfälle der Leasing-Objektes selbst.

Leasinggeber sind Leasinggesellschaften. Dies können direkt der Produzent (Herstellerleasing) oder eine zwischengeschaltete Gesellschaft (indirektes Leasing) sein. Je nach Leasingobjekt unterscheiden sich auch die angebotenen Konditionen und Rahmenbedingungen.

Sie als Leasingnehmer leasen also beispielsweise einen Firmenwagen direkt vom Hersteller. Vereinbart ist eine Grundmietzeit von 3 Jahren. Am Ende haben Sie eine Kaufoption.
Bei der Ausgestaltung der Leasingraten haben Sie aber verschiedene Optionen. Zwei hiervon berücksichtigen auch noch eine Leasingsonderzahlung. Was soll das sein und wie wirkt sich diese aus?

Folgende drei Optionen werden Ihnen geboten:

1. Option 2. Option 3. Option
Leasingsonderzahlung 0,- € 6.000,- € 15.000,- €
Laufzeit 36 Monate 36 Monate 36 Monate
Monatliche Leasingrate 1.000,- € 833,33 € 583,33 €
Gesamtaufwendungen 36.000,- € 36.000,- € 36.000,- €

Die Leasingsonderzahlung ist eine Anzahlung in den Vertrag. Oft hat der Leasingnehmer die Wahl über die Höhe dieser Einmalzahlung.

Je höher die Anzahlung ist, desto geringer werden die monatlichen Raten ausfallen. In Summe wird über die komplette Vertragslaufzeit in der Regel für jede Option derselbe Gesamtbetrag fällig, im oberen Beispiel 36.000,- Euro. Mit einer Kaufoption am Ende kann also die Option bestehen, gegen eine einmalige Zahlung von beispielsweise 5.000,- Euro das Leasingobjekt am Ende des Leasingzeitraums komplett zu erwerben. Alternativ werden oftmals aber auch Verlängerungsoptionen vereinbart, wie die Bezahlung der monatlichen Raten bis das Eigentum des Mietobjektes an den Mieter, beziehungsweise den Leasingnehmer übergeht.

Innerhalb dieser Grundmietzeit ist ein Kündigungsrecht oft ausgeschlossen. Auch zusätzliche Nutzungsgebühren sind möglich, wenn Sie beispielsweise eine vereinbarte maximale Kilometerzahl in einer Periode wie einem Monat überschreiten.

Wer seinen Leasingvertrag mit einer Kilometerklausel abschließt, der kann aber auch in eine Kostenfalle tappen. Häufig gibt es eine vorab vereinbarte maximale Anzahl an gefahrenen Kilometern. Wer diese überschreitet, kann zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Oft bieten Leasinggesellschaften dem Leasingnehmer aus Kulanz darüber hinaus auch bis zu 3.000 kostenfreien Mehrkilometer, Pflicht ist dies aber nicht. So werden dann oft 10 bis 15 Cent je zusätzlich gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.

 

Die Bedeutung des Leasings für die Bilanz

Was bedeutet das Leasing für die Bilanz sowie die Gewinn- und Verslustrechnung (GUV)? Wie grenzt sich diese von der Alternative Kauf des Anlagegutes auf Kredit ab? Wie erfasst man die  Leasingsonderzahlung bilanziell?

Die nachfolgenden Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen nach dem aktuellen rechtlichen Stand fundiert recherchiert. Dennoch spiegeln sie keine steuerliche Beratung wieder. Sie haben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen auch nicht die Beratung durch einen ausgebildeten Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder ähnliches lizensierte und ausgebildete Fachkräfte.

Betriebliche Nutzung als Grundvoraussetzung

Voraussetzung der Erfassung eines Anlagegutes in der Bilanz ist selbstverständlich die betriebliche Nutzung. Wenn dies nicht gegeben, ist das Objekt auch nicht bilanziell zu erfassen, auch nicht aus Unternehmensgeldern zu finanzieren und wenn doch, dann zusätzlich wie Gehalt zu versteuern.

Wie oben bereits beschrieben, ist das Leasing vergleichbar mit der Miete. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden die monatlichen Zahlungen oder Verbindlichkeiten der Raten des Leasingvertrages direkt gegen ein Aufwandskonto gebucht.

 

Wenn alle rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen vorhanden und korrekt sind, kann natürlich auch die Vorsteuer gezogen, bzw. die gezahlte Umsatzsteuer geltend gemacht werden, aber dazu später mehr.

Als Konsequenz der Verbuchung der Raten auf ein Aufwandskonto der Gewinn- und Verlustrechnung sorgt jede fällige Monatsrate für einen zusätzlichen Aufwand. Dieser wird erst mit der Fälligkeit der Rate erfolgswirksam und verringert den Gewinn. Mit der Zahlung dieses Aufwands verringert sich also neben dem Bankguthaben auch die Summe des Eigenkapital sowie die Bilanzsumme.

 
Betriebliche Nutzung
 

Die Leasingsonderzahlung als Aufwand

Die Leasingsonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages kann für bilanzierende Unternehmen nicht direkt komplett als Aufwand geltend gemacht werden. Somit beeinflusst sie nicht unmittelbar die vom Unternehmenserfolg abhängigen Steuern. Im ersten Schritt wird die Zahlung gegen das Aufwandskonto verbucht. Im zweiten Schritt allerdings, wird der nicht abziehbare Anteil der Sonderzahlung gegen die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und somit zunächst erfolgsunwirksam. Der Aufwand wird periodisch abgegrenzt und erst mit jeder der vorab vereinbarten Raten der Grundmietzeit bei Fälligkeit erfolgswirksam, beziehungsweise als Aufwand geltend gemacht. Wer die periodische Abgrenzung nicht vornimmt oder sie vergisst, der kann vom Finanzamt zu einer nachträglichen Änderung aufgefordert werden. Auch der zu versteuernde Betrag sowie Gewinn- oder Verlustvortrag ändern sich konsequenter Weise nachträglich.

Sonderregelung für Unternehmen nach IFRS

Für Unternehmen, die nach dem internationalen Rechnungslegungs-Standard (IFRS) abschließen, sieht die Handhabung nach IFRS 16 noch ein wenig anders aus. Für neue Leasingverträge, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen werden, müssen diese Unternehmen folglich den kompletten Vertragswert zunächst aktivieren und periodisch den Aufwand mit jeder fälligen Rate erfolgswirksam geltend machen. Dies sieht in der Praxis so aus, dass man zunächst Sachanlagen gegen Leasingverbindlichkeiten in Höhe der Nettowerte des Vertragswertes bilanziell erfasst. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Financing oder ein Operating Leasing handelt. Mit jeder Ratenzahlung verringern sich die Verbindlichkeiten. In derselben Periode wird der Wert der durch die Leasing-Vereinbarung aktivierten Sachanlagen um den Aufwandsbetrag durch Abschreibung verringert und somit in der GUV unterhalb des EBITDA erfolgswirksam.

Die Leasingsonderzahlung verringert die Verbindlichkeiten aus der Aktivierung des Leasingvertrages unmittelbar mit der Zahlung. Die erfolgswirksame Verringerung des Buchwertes der Sachanlage durch Abschreibung erfolgt aber wie nach HGB linear über die Vertragslaufzeit.

Im Gegensatz zum HGB wird die Bilanzsumme nach IFRS 16 also zunächst angehoben und im Laufe des Leasingvertrages dann wieder verringert.

Wer aber nach Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abschließt – und demnach nicht bilanzier und nicht bilanzierungspflichtig ist, der kann nicht nur die Leasingraten, sondern auch die Leasingsonderzahlung unmittelbar erfolgswirksam erfassen. Voraussetzung: Diese Einmalzahlung übersteigt nicht 30% des Vertragswertes der Leasing-Vereinbarung. Dieser Fall ist allerdings lediglich für kleinere Personengesellschaften, Unternehmer und andere freiberuflich tätige juristische Personen relevant. Kapitalgesellschaften sind hiervon komplett ausgeschlossen, da diese bilanzierungspflichtig sind.

Vergleich zum Kauf auf Kredit

Der Kauf auf Kredit wird nach HGB und IFRS ähnlich wie das Leasing nach IFRS 16 behandelt. Allerdings erhöhen hierbei sowohl der Kredit, als auch das Anlagegut in separaten Buchungen jeweils die Bilanzsumme: Das gekaufte Anlagegut aktiviert man mit der Rechnung. Die Zahlung der Rechnung verringert die gerade geschaffene kurzfristige Verbindlichkeit. Der aufgenommene Kredit wird auf der Passivseite als Kreditverbindlichkeiten erfasst.

Der Anlagegegenstand wird nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften während der Nutzungsdauer linear, degressiv oder nutzungsbedingt abgeschrieben und so im Laufe der Zeit erfolgswirksam erfasst. Die Nutzungsdauer der Sachanlagen übersteigt aber häufig den vereinbarten Leasingzeitraum, weshalb der erfolgswirksam zu erfassende Wert beim Leasing häufig höher ist, als beim Kauf. Die Rückzahlung der Raten an die Bank verringert die gebildeten Verbindlichkeiten. Diese sind natürlich nicht in der GUV zu erfassen, sondern lediglich die Kosten, primär die fälligen Zinsen für den Kredit.

Der Kauf auf Kredit erhöht folglich die Bilanzsumme zunächst, bevor sich die Summe durch Abschreibung und Begleichung der Kreditverbindlichkeit über die Nutzungsdauer, beziehungsweise Kreditlaufzeit wieder verringert.

Wem es auf die Liquidität ankommt, dem sei gesagt, dass die monatlichen Leasingraten in der Regel geringer sind, als als die Raten der Tilgung einer Kreditfinanzierung.

Steuerliche Auswirkungen von Leasing und Leasingsonderzahlungen

Jetzt haben wir uns mit dem Leasing im Allgemeinen und seiner bilanziellen Behandlung beschäftigt, aber wie sieht es um die Steuern aus? Was können Sie beim Fiskus absetzen und steuerlich geltend machen?

Zu aller erst ist natürlich zu berücksichtigen, dass auch das Leasing Umsatzsteuerpflichtig ist. Dies bedeutet, dass mit den Raten oder der einmaligen Sonderzahlung nicht nur der Netto-Wert, sondern auch die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Jede Netto-Rate erhöht sich bei Geschäftsfällen innerhalb Deutschlands um 19% Umsatzsteuer. Es vergrößert sich der Wert der Vorsteuer-Bilanzposition. Somit verrechnet man das Vorsteuerkonto gegenüber dem Umsatzsteuerkontos. Zur Erinnerung: Das Umsatzsteuerkonto bebucht man aus eigenen Umsatzerlösen. Somit kann man den Vorsteuerabzug ziehen.

Die Anzahlung in Form der Leasingsonderzahlung ist folglich ebenfalls Umsatzsteuerrelevant. Mit einer höheren Einmalzahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit, kann also bereits ein höherer Vorsteuerabzug unmittelbar geltend gemacht werden. Es muss zum Beginn des Leasing-Vertrages weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, oder es wird sogar Vorsteuer erstattet.

Im Vergleich hierzu ist die Umsatzsteuer des Anlagegutes beim Barkauf sofort komplett fällig. Den kompletten Vorsteuerabzug kann man unmittelbar nutzen.

Einfluss der Anschaffungsmethode auf weitere Steuern

Unabhängig von dieser Mehrwertsteuer, welche lediglich eine Durchlaufsteuer ist und optimalerweise vom Endkunden getragen wird, wirkt sich die Wahl der Anschaffungsmethode auch auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer, sowie die Höhe der Gewerbesteuer aus.

Die Einkommenssteuer ist relevant für natürliche Personen also auch Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften. Die Körperschaftssteuer ist eine Steuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine zusätzliche kommunale Steuer für alle lokalen Gewerbetreibenden.

Alle drei Steuerarten berechnet man in % des Einkommens, Gewinns, bzw. des Gewerbeertrages.

Während der Einkommenssteuersatz mit der Höhe des Einkommens variiert, liegt der Körperschaftssteuersatz in der Bundesrepublik aktuell bei 15% des Gewinns, zzgl. 5,5% der Körperschaftssteuer als Solidaritätszuschlag. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert nach Gemeinde. Man berechnet sie in aktuell 3,5 Prozent des Gewerbeertrages zuzüglich eines Hebesatzes, der je nach Gemeinde unterschiedlich hoch definiert ist.

Da man die Unternehmenssteuern auf Basis des Gewinns ermittelt, beeinflussen sowohl das Leasing, als auch der Kauf einer Sachanlage wie einem PKW erst mit der erfolgswirksamen Erfassung, also bei Verwendung eines Buchhaltungskontos aus der Gewinn- und Verlustrechnung, sowohl die Körperschaftssteuer sowie die Gewerbesteuer.

Nachteil für bilanzierende Unternehmen

Beim Leasing werden für bilanzierende Unternehmen folglich die monatlich gleichbleibenden Leasingraten zzgl. eines potentiellen, pro Rate gleichbleibenden Wertes einer Leasingsonderzahlung bilanziell berücksichtigt. Die Einmalzahlung des Leasings bezahlt man bereits vorab, obwohl die Aufwendungen erst später erfolgswirksam werden. Liquidität geht somit verloren, obwohl der Bilanzverlust dies nicht ausweist. Dies ist ein Nachteil der Leasingsonderzahlung für alle bilanzierenden Rechtspersonen.

Jahresabschluss nach EÜR

Bei Gewerbetreibenden, die den Jahresabschluss nach EÜR anfertigen, kann folglich unter Umständen sogar neben den Leasingraten bereits im ersten Vertragsjahr die volle Höhe der Anzahlung auf den Leasingvertrag steuerlich geltend gemacht werden. Was an Barmitteln reinkommt verrechnet man hier direkt mit dem, was an Barmitteln wieder rausgeht, solange die Leasingsonderzahlung weder 40% des Vertragswertes , noch die Leasingdauer von 5 Jahren überschreitet.

Beim Kauf eines Objektes sind dies die Abschreibungswerte der Periode. Wenn der Kauf durch einen Kredit finanziert ist, sind natürlich auch die Finanzierungskosten erfolgswirksam.

Beispiel anhand eines Firmen-PKWs

Lassen Sie uns das kurz am Beispiel eines Firmen-PKW für einen Wert von 60.000,- Euro anschauen. Es wird angenommen, dass sowohl Leasing-Vertragswert, als auch Kauf eines Neuwagens den gleichen Vertragswert ausweisen.

 Leasing ohne Anzahlung – Bilanz und EÜRLeasing mit Anzahlung – BilanzLeasing mit Anzahlung – EÜRBarkauf
Datum Vertragsabschluss01.06.201801.06.201801.06.201801.06.2018
Vertragswert60.000,- €60.000,- €60.000,- €60.000,- €
Anzahlung0,- €12.000,- €12.000,- €60.000,- €
Vertragslaufzeit / Nutzungsdauer in Monaten36363660
Leasing-Rate / Afa1.666,67 €1.333,33 €1.333,33 €1.000,- €
Geschäftsjahr 1
Monate7777
Erfolgwirksamer Betrag1.666,67 € x 7 = 11.666,69 €1.333,33 € x 7 + 12.000,- € / 36 x 7 = 11.666,64€1.333,33 € x 7 + 12.000,- € = 21.333,31 €60.000,- € / 60 x 7 = 7.000,- €
Liquiditätsveränderung-1.666,67 € x 7 = -11.666,69 €-1.333,33 € x 7 – 12.000,- € = -21.333,33 €-1.333,33 € x 7 – 12.000,- € = -21.333,31 €-60.000,- €
Einfluss auf Körperschaftssteuer-11.666,67 € x 15 % = -1.750,- € Reduktion-11.666,67 € x 15 % = -1.750,- € Reduktion1-21.333,33 € x 15 % = -3.200,- € Reduktion-7.000,-€ x 15 % = -1.050,- € Reduktion
Geschäftsjahr 2
Monate12121212
Erfolgwirksamer Betrag1.666,67 € x 12 = 20.000,- €1.333,33 € x 12 + 12.000,- € / 36 x 12 = 20.000,- €1.333,33 € x 12 = 16.000,- €60.000,-€ / 60 x 12 = 12.000,- €
Liquiditätsveränderung-1.666,67 € x 12 = -20.000,- €-1.333,33 € x 12 = -16.000,- €-1.333,33 € x 12 = -16.000,- €0,- €
Einfluss auf Körperschaftssteuer-20.000,- € x 15 % = -3.000,- € Reduktion-20.000,- € x 15 % = -3.000,- € Reduktion-16.000,- € x 15 % = -2.400,- € Reduktion-12.000,- € x 15 % = -1.800,- € Reduktion
 

Dieses Beispiel zeigt, dass es sich für Kapitalgesellschaften steuerrechtlich neutral verhält, ob und wie hoch man die Leasingsonderzahlung vereinbart. Der erfolgswirksame Betrag ist identisch, auch wenn durch die Anzahlung bereits im ersten Geschäftsjahr mehr Liquidität abfließt.

Es ist ebenfalls ersichtlich, dass in diesem Beispiel beim Leasing ein höherer Ausweis von Aufwendungen erfolgt. Folglich reduziert sich der Gewinn im ersten Geschäftsjahr beim Leasing stärker. Dies ist auch in den meisten realen Fällen die Regel, weil die übliche Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen länger ist, als die Vertragslaufzeit von Leasingverträgen.

Lediglich Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach EÜR abgeben, können den Jahresüberschuss unter gegebenen Voraussetzungen bereits im ersten Geschäftsjahr vollkommen um die Leasingsonderzahlung reduzieren oder potentiell in die kommenden Geschäftsjahre als Verlust vortragen.

Gerade für bilanzierende Gesellschaften sorgt die Leasingsonderzahlung also zunächst für einen höheren Liquiditätsabfluss, bevor dieser auch als Aufwand geltend gemacht werden kann und somit die Jahresbesteuerung reduziert.

Beim Barkauf ist der Unterschied zwischen Liquiditätsabfluss und Erfolgswirksamkeit hingegen ganz extrem. Der komplette Wert der Sachanlage fließt an Liquidität ab und wird oftmals über eine vergleichsweise lange Nutzungsdauer erfolgswirksam abgeschrieben. Dennoch kann der Kauf definitiv Sinn machen, zumal in der Realität die Leasingraten nicht nur den Wert der Sachanlage, sondern auch andere Kosten und eine Gewinnmarge der Leasinggesellschaft inkludiert. Das obere Beispiel zeigt einen identischen Vertragswert lediglich zur Veranschaulichung der Logik. Wer also die Liquiden Mittel zum Kauf sowieso zur Verfügung hat, für den ist der Barkauf in der Regel die günstigste Variante.

Fazit für die Leasingsonderzahlung

Zusammenfassend kann man sagen, dass sich die Höhe der Steuern parallel zu der Entwicklung der Aufwendungen gegenüber den Umsätzen verhält. So sind mit größerem Aufwand geringere Abgaben an das Finanzamt fällig. Der Fiskus berücksichtigt bei bilanzierenden Unternehmen die anzusetzenden Aufwendungen des Leasings periodisch linear. Dabei ist es egal, ob es eine einmalige Anzahlung gibt oder nicht. Nicht bilanzierende Gesellschaften, also Unternehmer, Personengesellschaften und Freiberufler, die nach Einnahmenüberschussrechnung abschließen können bei einer Einmalzahlung zumeist bereits im ersten Jahr einen höheren Aufwand ausweisen und dem Fiskus so weniger Steuern schulden. Beim Kauf verteilt sich die erfolgswirksame Berücksichtigung meist auf einen längeren Zeitraum. Dies geschieht, weil die Grundmietzeit beim Leasing in der Regel kürzer ist, als die Nutzungsdauer laut gesetzlicher Richtlinien und Tabellen. Aus diesem Grund können Sie beim Kauf kurzfristig weniger Aufwendungen von den Steuern absetzen.

Worauf das Finanzamt Wert legt, um nachträgliche Anpassungen zu vermeiden

In welchen Situationen kann das Finanzamt nachträglich noch eine Steuerkorrektur verlangen?  Wie kann dies gegebenenfalls vermieden werden?

Grundsätzlich können Sie Ausgaben betrieblich nur dann geltend machen, wenn diese auch betriebsbedingt sind oder Sie Sachanlagen wie PKWs betrieblich nutzen. Für den Fall, dass wir unser geleastes Kraftfahrzeug nur privat nutzen, können wir dieses nicht als betriebliche Aufwendungen geltend machen. Somit können wir es auch nicht von den Steuern absetzen.

Ähnlich sieht es hier bei einer privaten Nutzung von bis zu 10 Prozent aus. In diesem Rahmen kann der Fiskus den Steuervorteil auch nachträglich wieder komplett rückgängig machen. Für gemietete Kraftfahrzeuge darf das Unternehmen innerhalb dieser 10-Prozent-Grenze lediglich pauschal 30 Cent je betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe ansetzen. Das geleaste Fahrzeug gilt als Privatvermögen.

Die gefahrenen Kilometer lassen sich am besten über ein Fahrtenbuch nachweisen. Wer also keine böse Überraschung erleben will, dem sei geraten, die Anteile der Nutzung geleaster Gegenstände kontinuierlich zu dokumentieren und zu überwachen.

Wenn der Anteil der betrieblichen Nutzung eines Leasingobjektes zwischen 10 und 50 Prozent liegt, spricht man von einem gewillkürten Betriebsvermögen. In diesem Fall darf der Firmeninhaber selbst entscheiden, ob er das Fahrzeug in die betrieblichen Aufwendungen aufnimmt, um die Steuern zu senken. Wenn die Nutzung mehr als 50 Prozent betrieblich bedingt ist, ist das Fahrzeug oder die Sachanlage in jedem Fall im Aufwand des Unternehmens zu berücksichtigen. Bei bilanzieller Erfassung muss man die Sachanlage dann auch im Anhang des Jahresabschlusses berücksichtigen.

Beispiel der Nutzung anhand eines über drei Jahre geleasten Fahrzeugs

Die Auswirkung veranschaulicht folgendes Beispiel der Nutzung eines über drei Jahre geleasten Fahrzeuges:

 Geschäftsjahr 1Geschäftsjahr 2Geschäftsjahr 3
Gefahrene Kilometer10.000 km10.000 km10.000 km
Vertragswert100 km4.500 km9.000 km
Leasingaufwendungen des Geschäftsjahres3.000,- €3.000,- €3.000,- €
Anteil betrieblicher Nutzung1 % also < 10 %45 % also 10-50 %90 % also > 50 %
BerücksichtigungPrivatvermögen (es können pauschal lediglich 0,30 € je betrieblich genutzten km als Aufwand erfasst werden)gewillkürtes BetriebsvermögenBetriebsvermögen
Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen100 x 0,30 € = 30,- €Wahlrecht, wenn Betriebsvermögen: 3.000,- €3.000,- €
Gewinnauswirkung bei nachträglicher Korrektur3.000,- € – 30,- € = 2.970,- €Keine KorrekturKeine Korrektur
Auswirkung Körperschaftssteuer2.970,- € x 15 % = 445,50 €Keine AuswirkungKeine Auswirkung

Fazit zur Nutzung eines geleasten Fahrzeugs

Es ist also empfehlenswert, die Leistung der geleasten Sachanlage ordnungsgemäß zu dokumentieren und auszuwerten. Wenn keine Dokumentation vorliegt, kann es sein, dass das Finanzamt den Anteil der betrieblichen Nutzung schätzt.

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