Echtes und unechtes Factoring
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Wie funktionieren echtes und unechtes Factoring?
Im Factoring unterscheidet man zwischen einer Vielzahl von Sonderformen – u.a. zwischen echtem und unechtem Factoring. Eine grundlegende Frage für den Factoringnehmer ist: Wer trägt im Falle des Zahlungsausfalls eines Debitors die Kosten? Unternehmen haben dabei die Möglichkeit zwischen echtem und unechtem Factoring zu wählen.
Im Rahmen eines echten Factoring wird mit dem Forderungsverkauf an den Factor auch das Ausfallrisiko der Forderungen abgetreten.
Sollte ein entsprechender Kunde die fällige Rechnung nicht begleichen können, ist das Unternehmen vom Zahlungsausfall geschützt. Der Factor erhält somit vertraglich das Recht, den Forderungskauf rückabzuwickeln, wenn der Debitor nicht bezahlt oder endgültig ausfällt. Beim sogenannten unechten Factoring erfolgt diese Abtretung des Delkredererisikos nicht.
In Deutschland wird seit Jahren überwiegend echtes Factoring praktiziert, weil der für Factoringkunden oft relevante Sicherheitsaspekt „Schutz vor Forderungsausfall“ beim unechten Factoring nicht gegeben ist.

Eignet sich echtes bzw. unechtes Factoring für Ihr Unternehmen?
Sie möchten die Forderungen unbekannter oder neuer Kunden gegen Unsicherheiten absichern? Dann ist das echte Factoring eine ideale Variante.
Unechtes Factoring hingegen bietet sich vor allem dann an, wenn es sich um Forderungen gegenüber langjährigen und zuverlässigen Kunden handelt. Hier ist das Delkredererisiko meist gering und eine mit Kosten verbundene Abtretung des Ausfallrisikos deshalb nicht notwendig.
Weitere Gründe, sich als Unternehmer für das unechte Factoringverfahren zu entscheiden, sind die im Vordergrund stehende Vorfinanzierung oder administrative Entlastung des Debitorenmanagements (im Rahmen eines Full-Service-Factoring). Sinnvoll ist dies, wenn Sie in einer Branche mit niedrigen Ausfallquoten agieren.
Ihre Vorteile bei echtem und unechtem Factoring
Vorteile des echten Factorings
Übernahme des Delkredererisikos, sodass kein Risiko besteht auf offenen Rechnungen sitzen zu bleiben. Zudem sinkt das betriebliche Risiko und die Planungssicherheit für weitere Aufträge wird verbessert.
Vorteile des unechten Factorings
Sie haben geringere Gebühren für die Abtretung der Forderung, da das Delkredererisiko nicht vom Factorer übernommen wird. Unechtes Factoring ist in Branchen mit niedrigen Ausfallquoten empfehlenswert.
Echtes und unechtes Factoring
Beide Factoring-Arten ermöglichen Vorfinanzierung und damit eine Liquiditätsverbesserung, die administrative Entlastung für Ihr Debitorenmanagement und ein geringeres Insolvenzrisiko.
Unser Berater-Team ist persönlich für Sie da
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Unsere Kundenbetreuung ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr für Sie erreichbar:
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Mirko Jakob
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Welche Kosten fallen beim echten und unechten Factoring an?
Das Factoringunternehmen trägt ein gewisses Adressenausfallrisiko. Zudem ist in der Regel das Zahlungsziel im Verhältnis Gläubiger/Factor kürzer als im Verhältnis Schuldner/Factor. Der Factor muss die Forderung somit vorfinanzieren. Die Kosten der Vorfinanzierung und des Adressenausfallrisikos sind in der Factoringgebühr enthalten. Diese wird typischerweise als Prozentsatz der Forderungssumme bestimmt.
Auch beim unechten Factoring fällt eine solche Gebühr an. Das Entgelt liegt typischerweise jedoch niedriger als beim echten Factoring. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Factor hier ein geringeres Delkredererisiko trägt. Das Ausfallrisiko beim unechten Factoring betrifft das Risiko eines Zahlungsausfalls beim ursprünglichen Gläubiger nach Regress.
Für zusätzliche Serviceleistungen wie Buchhaltung, Mahnwesen und Inkasso fallen weitere Kosten an (Servicefunktion). Deren Höhe richtet sich u.a. nach Rechtsform, Größe und Kundenstruktur des Unternehmens.

Unechtes Factoring und dessen Bilanzierung sowie steuerliche Behandlung
Unechtes Factoring unterscheidet sich vom echten Factoring hinsichtlich der Bilanzierung. Beim unechten Factoring gibt es einen Regressanspruch des Factoring-Unternehmens gegen den Kreditor. Zahlt der Debitor nicht, kann das Factoring-Unternehmen den geleisteten Betrag zurückverlangen.
Unterschiede zur Bilanzierung des echten Factorings
Anders als beim echten Factoring verbleibt die Forderung in der Bilanz des Kreditors. Ein Forderungsausfall führt somit zu einer entsprechenden Korrektur in der Bilanz des Kreditors und nicht bei der Factoring-Gesellschaft. Der Kreditor bleibt der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung, da er unverändert das Adressenausfallrisiko trägt.
Die Überweisung des Factors erhöht auf der Aktivseite des Lieferanten die liquiden Mittel (Bankguthaben). Auf der Passivseite entsteht gleichzeitig eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Factor. Dieser besitzt umgekehrt eine Darlehensforderung gegen den Lieferanten. Begleicht der Schuldner die Rechnung, erlischt der Darlehensanspruch des Factors.

Effekte von echtem und unechtem Factoring
Ihre Unternehmensbilanz ändert sich in sofern, dass Ihre Forderungen auf der Aktivseite reduziert werden.
Im Zuge von echtem Factoring (Non-Recourse Factoring) werden die entsprechenden Forderungen vollumfänglich inklusive des Ausfallrisikos abgetreten. Dadurch tragen sie als Factoringnehmer nicht das Risiko eines Zahlungsausfalles des Schuldners. Die Abtretung der Forderung beim echten Factoring führt im wirtschaftsrechtlichen Sinne zu einem Aktivtausch in Ihrer Bilanz.
Unechtes Factoring (Recourse Factoring), im Gegenzug, ermöglicht keine Bilanzierung beim Factoringanbieter, da das Delkredererisiko in Ihrem Unternehmen verbleibt. Beim Zahlungsausfall des Schuldners tragen Sie als Factoringkunde das Risiko eines Zahlungsausfalls und sind dazu verpflichtet die vorfinanzierte Summe samt Zinsen an die Factoringgesellschaft zurückzahlen.
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Echtes und unechtes Factoring unterscheiden sich nicht bei der umsatzsteuerlichen Behandlung
Nach einer Entscheidung des EuGH (26.6.03, C-305/01) gibt es keine Unterschiede bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von echtem und unechtem Factoring. Die deutsche Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung weitgehend angeschlossen.
Bei termingerecht bedienten Forderungen gilt die Abtretung der Forderung an den Verkäufer nicht als sonstige Leistung. Die Kreditgewährung an den Lieferanten ist eine unselbstständige Nebenleistung.