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Verwertungsrisiko

Was ist das Verwertungsrisiko?

Zu Beginn des Leasings besteht die Frage, ob das Objekt nach Vertragsende profitabel weiterverkauft (verwertet) werden kann. Dementsprechend besteht ein Risiko in der Verwertung. Das sogenannte „Verwertungsrisiko“ wird entweder vom Leasinggeber oder Leasingnehmer getragen.

Die Verteilung des Verwertungsrisikos kann bei Leasingverträgen darüber entscheiden, ob das Leasingobjekt beim Leasinggeber oder dem Leasingnehmer bilanziert werden muss. Die Grundlagen dafür sind in den Leasingerlassen geregelt.

Wie ist die Aufteilung des Verwertungsrisikos bei Leasing mit Vollamortisation?

Bei Leasing mit Vollamortisation kann dem Leasingnehmer eine Kaufoption nach Ende der Grundleasinglaufzeit zustehen. Dann kann die Bilanzierung dennoch beim Leasinggeber erfolgen, wenn für den Kaufpreis bestimmte Bedingungen gelten. Der Kaufpreis darf bei Vertragsabschluss nicht genau feststehen. Er muss zudem mindestens den Restbuchwert nach linearer AfA Methode erreichen oder beim niedrigeren Marktwert liegen.

Wie ist die Aufteilung des Verwertungsrisikos bei Leasing mit Teilamortisation?

Auch bei Leasing mit Teilamortisation spielt die Aufteilung des Verwertungsrisikos eine wesentliche Rolle. Der Gesetzgeber verlangt eine Bilanzierung dort, wo der wesentliche wirtschaftliche Einfluss besteht. Dies ist bei der Partei zu vermuten, die Chancen und Risiken aus der Verwertung des Leasingobjekts trägt. Steht dem Leasinggeber nach Ablauf der Grundleasinglaufzeit ein Andienungsrecht zu, kann er die Bilanzierung vornehmen. Der Grund: Das Andienungsrecht ermöglicht es dem Leasinggeber, das Leasingobjekt zu einem höheren Preis als dem kalkulierten Restwert zu verkaufen.

Verkauft die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt zu einem Preis oberhalb des Restwertes, muss das Verwertungsrisiko bei der Aufteilung der Mehrerlöse berücksichtigt werden. Der Leasinggeber muss zu mindestens 25 % am Erlös beteiligt werden, um die Bilanzierung vornehmen zu können.

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