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Unterhaltungsaufwand

Was ist der Unterhaltungsaufwand?

Unterhaltungsaufwand im Betrieb betrifft in steuerlicher Hinsicht die vorbeugende Instandhaltung sowie die notwendige Instandsetzung von Wirtschaftsgütern. Er gilt als Betriebsausgabe und ist vom Herstellungsaufwand zu unterscheiden.

Wann fällt Unterhaltungsaufwand an?

Er kann prinzipiell im Zusammenhang mit allen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen. Dies betrifft zum Beispiel das Unterhalten eines Fuhrpark samt Reparaturen, TÜV-Besuche, Inspektionen etc. Diesen Aufwand zu betreiben ist dann sinnvoll, wenn der unterhaltene Gegenstand dadurch seine Gebrauchstauglichkeit bewahrt bzw. diese wiederhergestellt wird. Dies betrifft z.B. die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugen.

Was ist der Unterschied zwischen Unterhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand?

Wenn ein bereits früher existenter Zustand wiederhergestellt bzw. einen bestehender Zustand beizubehalten werden soll, ist die Rede von Unterhaltungsaufwand. Wird dagegen durch Aufwand zusätzliches Vermögen geschaffen, handelt es sich um Herstellungsaufwand. Das geschaffene Vermögen muss bilanziert werden.

Unterhaltungsaufwand kann in direktem Zusammenhang mit Leasing anfallen. Wird zum Beispiel ein Fuhrpark geleast, sind in den Leasingraten auch die Kosten des Leasinggebers für Instandhaltung und Reparaturmaßnahmen enthalten. Eine gesonderte Erklärung als Aufwand zur Unterhaltung ist dann nicht notwendig, da ohnehin die gesamte Leasingrate als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann.

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