Joint Venture

Was ist ein Joint Venture?

Ein Joint Venture (JV) ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das von zwei Unternehmen neu gegründet wird. Diese Unternehmen verlieren nicht ihre Eigenständigkeit. Das neue Unternehmen wird als Tochterunternehmen geführt. Die Partnerunternehmen setzen Kapital und Fachwissen in das Joint Venture ein. Das Tochterunternehmen nimmt eine eigene Rechtsstellung ein. Es ist nicht an die Weisungen des Gründungsunternehmen gebunden.

Bei dem Zusammenschluss zweier Unternehmen zu einem JV müssen eventuell wettbewerbsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unternehmen setzen sich der Gefahr aus, dass Wissen verloren gehen kann. Aus diesen Gründen werden JV oft nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen.

Was sind die Vorteile eines Joint Ventures?

Ein Joint Venture bringt für die beteiligten Unternehmen mehrere Vorteile mit sich. Zum einen werden Risiken und Gefahren aufgeteilt. Werden bei einem Unternehmen sinkende Gewinne verzeichnet, können diese durch die Umsätze des anderen Unternehmens aufgefangen werden.

Synergieeffekte und Ressourcen können bei einem Zusammenschluss besser genutzt und verwertet werden. Dies betrifft nicht nur eine höhere Anzahl von Produktionsstätten, sondern auch die Marktkenntnisse und das Fachwissen, das die Mitarbeiter der Unternehmen in das JV einbringen.

Durch die Nutzung von Wettbewerbsvorteilen kann der Bekanntheitsgrad des Gemeinschaftsunternehmens gesteigert werden. Dies ermöglicht auch eine Expansion auf andere Absatzmärkte.

Verschiedene Rechtsformen

Schließen sich zwei Unternehmen zu einem Joint Venture zusammen, kann das neue Unternehmen verschiedene Rechtsformen annehmen. Häufig wird das Joint Venture als Kapitalgesellschaft geführt. Soll das Unternehmen an der Börse auftreten, ist es eine AG. Möchten die Gesellschafter der beschränkten Haftung den Vorrang geben, wird das Unternehmen als GmbH geführt.

Das JV kann als Personengesellschaft unternehmerisch tätig sein. Wird für die Rechtsform eine OHG oder eine KG – beide zählen zu den Personenhandelsgesellschaften – gewählt, sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

Bei einem JV, das als GbR geführt wird, findet das Handelsgesetzbuch keine Anwendung.

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