Investitionsabzugsbetrag

Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag wird im Einkommenssteuergesetzt wie folgt definiert: „Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.“
Anders gesagt ist der Investitionsabzugsbetrag eine Rücklage, die den Gewinn mindert. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen für neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden. Eine Voraussetzung ist hierbei, dass die Grenzen und Zeiträume, die im Einkommenssteuergesetz genannt sind, nicht überschritten werden.
Von dem Investitionsabzugsbetrag profitieren besonders mittelständische, aber auch kleine Firmen.

Grenzen für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG

Im § 7g Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzt werden folgende Grenzen für den Investitionsabzugsbetrag genannt:

  • Das Betriebsvermögen darf den Wert von 235.000 Euro nicht überschreiten.
  • In der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert nicht mehr 125.000 Euro betragen. In den neuen Bundesländern wird dafür der Ersatzwirtschaftswert herangezogen, der auch den Wert von 125.000 Euro überschreiten darf.
  • Der Gewinn des Unternehmens darf nicht höher als 100.000 Euro sein. Er wird nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Was sind die Vorteile für kleine und mittelständische Unternehmen?

Der Investitionsabzugsbetrag bietet einige Vorteile für klein- und mittelständische Betriebe. Mit diesem Betrag können Investitionen realisiert werden. Hierfür darf er bis zu 40 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten, die zu erwarten sind, betragen. Weiterhin dürfen sich die Investitionsabzugsbeträge in Summe an einem Bilanzstichtag nicht höher als auf 200.000 Euro belaufen. Die Vorverlagerung von Abschreibungen, bevor die Anschaffung oder der Herstellung eines Gutes durchgeführt wird, wird durch den Investitionsabzugsbetrag ermöglicht. Hierbei wird die Steuerbelastung in dem Jahr der Vorverlagerung reduziert, aber in späteren Jahren erhöht.

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