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Gläubiger

Was ist ein Gläubiger im rechtlichen Sinne?

Der Gläubiger ist der Vertragspartner, der eine Forderung an den anderen Vertragsbeteiligten (Schuldner) stellen kann. Rechtlich bedeutet dies, dass der Gläubiger die Forderung vollstrecken kann. Bei der Leistung handelt es sich in der Regel um eine Geldleistung.

Aus dem Vertrag erwächst dem Gläubiger das Recht, dass der Schuldner die Leistung mit Erfolg erfüllt. Dabei hat er die Fälligkeit zu beachten. Wurde in dem Vertrag ein Fälligkeitsdatum festgelegt, kann der Gläubiger die Leistung nicht vor Ablauf dieses Datums verlangen. Erhält der Vertrag keine Angaben zur Fälligkeit, kann er die Leistungserfüllung sofort verlangen.

Verschiedene Schuldverhältnisse

Unterschieden werden gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse. An einem gesetzlichen Schuldverhältnis sind zwei Personen beteiligt. Ein gesetzliches Schuldverhältnis ist z.B.die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 – 687 BGB). Diese liegt vor, wenn eine Person das Geschäft eines anderen besorgt, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, dass den Schädiger zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten verpflichtet.

Bei einem vertraglichen Schuldverhältnis besteht Vertragsfreiheit. Die wichtigsten vertraglichen Schuldverhältnisse sind der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), der Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB), der Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) und der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

Rechte eines Gläubigers im Falle einer Insolvenz

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Insolvenzverwalter bestrebt, die Forderungen aller Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Hierfür werden die Gläubiger in eine bestimmte Reihenfolge unterteilt.

Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Die Forderungen eines dieser werden vor dem Insolvenzverfahren befriedigt. Der Anspruch eines Massegläubigers entsteht, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach ihm folgt der Insolvenzgläubiger, der einen Anspruch auf Zahlung geltend machen kann. Die unterste Stufe bilden die nachrangigen Insolvenzgläubiger. Sie sind darauf angewiesen, dass nach der Erfüllung der anderen Forderungen ein Teil der Insolvenzmasse übrig bleibt.

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