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Gewinn- und Verlustrechnung

Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist ebenso wie die Bilanz Teil des Jahresabschlusses. Während die Bilanz zum Bilanzstichtag die Veränderung von Positionen zum vorangegangenen Stichtag ermittelt, zeigt die GuV den Weg zu dieser Veränderung. In dieser werden sämtliche Erträge und sämtliche Aufwendungen berücksichtigt.
Damit geht GuV über eine Zahlungsrechnung hinaus. Schließlich stehen nur einem Teil der Aufwendungen und Erträge eines Berichtszeitraums auch Ein- und Auszahlungen gegenüber. Die Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt zum Beispiel auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen und den Verbrauch von Umlaufvermögen. Wird zum Beispiel eine Maschine angeschafft, erfolgt die Bezahlung zum Zeitpunkt der Anschaffung. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Maschine entsteht jedoch durch die Abschreibungen und betrifft dadurch regelmäßig sehr viel mehr Berichtszeiträume.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung (GoBB). Die gesetzlichen Regelungen für die GuV finden sich in § 275 HGB. Diese sieht zum Beispiel für Kapitalgesellschaften entweder das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren vor.

Wer ist zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen zu Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Dies ist in § 238 HGB ff geregelt. Die Pflicht zur GuV gilt unabhängig von der Rechtsform. Aktiengesellschaften müssen die Erfolgsrechnung ebenso durchführen und dem Finanzamt übermitteln wie GmbHs, GmbH & Co. KGs, UGs, GbRs, Einzelkaufleute etc.
Für Einzelkaufleute sieht § 241a jedoch Ausnahmen vor. Einzelkaufleute sind von der Pflicht zur Buchführung ebenso befreit wie von der Pflicht zu Erstellung eines Inventars. Dies gilt für Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 EUR Umsatz und jeweils 60.000 EUR Jahresüberschuss erzielt haben.

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