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Genussscheine

Was sind Genussscheine?

Genussscheine bzw. Genussrechte sind eine Mischung aus Aktie und Anleihe und dem Mezzaninkapital zuzurechnen. Das Kapitalüberlassungsverhältnis zwischen Emittent und Inhaber eines Genussscheins ist rein schuldrechtlicher Natur. Der Inhaber hat Anspruch auf eine (zumeist jährliche) Zinszahlung, deren Höhe sich jedoch ganz oder in weiten Teilen am Gewinn der Gesellschaft bemisst. Inhaber eines Genussrechts besitzen keine Gesellschafterrechte und verfügen z.B. nicht über ein Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung.

Was ist der Unterschied zwischen Genussrecht und Genussschein?

Wird ein Genussrecht verbrieft, handelt es sich um einen Genussschein, der an der Börse gehandelt werden kann. Dann ist eine Ausgestaltung als Inhaber-, Order- oder Namenspapier möglich. Die Ausschüttungen von Genussrechten liegen typischerweise signifikant über dem allgemeinen Zinsniveau. Im Gegenzug trägt der Inhaber ein höheres Risiko im Hinblick auf Ausfälle bei Ausschüttungen und Rückzahlung.

Wie sind Genussrechte gestaltet?

Genussrechte können inhaltlich sehr unterschiedlich gestaltet sein. Der Gesetzgeber hat keine einheitliche Definition geschaffen. Deshalb ist innerhalb der Einordnung als Mezzanine-Instrument sowohl eine Zuordnung zum Eigenkapital als auch zum Fremdkapital möglich.

Es gibt verschiedene Eigenschaften von Genussrechten, die für eine Bilanzierung als Eigenkapital sprechen. Dazu gehören Nachrangigkeit, Verlust- und Gewinnbeteiligung sowie die Überlassung des Kapitals über einen längeren Zeitraum.
Nachrangig ist ein Genussrecht, wenn die Ansprüche des Inhabers im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach den Ansprüchen aller anderen Gläubiger bedient werden.

Eine Teilnahme am Verlust liegt vor, wenn das Genussrecht bis zur vollen Höhe des Nominalwerts an Verlusten der Gesellschaft partizipiert. Die Kopplung der Ansprüche des Genussrechteinhabers an den Jahresgewinn führt dazu, dass die Ausschüttung das Haftungsvolumen der Gesellschaft aus Sicht anderer Gläubiger nicht verringert. Zahlungen an den Genussrechteinhaber sind somit nur möglich, wenn zuvor Gewinne erzielt wurden. Die Zahlungen Genussrechteinhaber können zum Beispiel an den Bilanzgewinn oder an die Dividende gebunden werden.

Welcher Zeitraum genau eine dauerhafte Kapitalüberlassung markiert, ist in Literatur und Rechtsprechung nicht im Detail geklärt. In der Literatur finden sich Zeiträume von 5-25 Jahren, wobei insbesondere den Kündigungsfristen eine besondere Rolle zukommt.

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