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Drittkäuferbenennungsrecht​

Was ist das Drittkäuferbenennungsrecht?

Der Begriff Drittkäuferbenennungsrecht kommt aus dem Leasingrecht und kommt häufig im Zusammenhang mit geleasten Fahrzeugen vor. Es ist ein Recht, das der Leasingnehmer besitzt. Das Drittkäuferbenennungsrecht berechtigt den Leasingnehmer, eine Drittperson als Käufer für das Leasingobjekt zu benennen. Am Ende des Leasingvertrages erwirbt dieser benannte Käufer das Leasingobjekt, oftmals ein Fahrzeug. In der Praxis kommt das Drittkäuferbenennungsrecht vor allem dann zum Einsatz, wenn es am Ende des Leasingvertrages Differenzen zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer gibt. Diese beziehen sich häufig auf die Berechnung des Restwertes des Leasingobjektes.

Wie funktioniert das Drittkäuferbenennungsrecht?

Das Drittkäuferbenennungsrecht gibt es nicht bei jedem abgeschlossenen Leasingvertrag. In der Praxis wird dieses Recht dann angewandt, wenn es am Ende des Leasingvertrages Differenzen über die Berechnung des Restwertes des Leasingobjektes gibt. Auch wenn der Leasingnehmer diese Berechnung anzweifelt, ist er verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Wert gemäß Vertrag und dem berechneten Restwert zu bezahlen. Kauft aber die genannte Drittperson das Leasingobjekt, lässt sich der Differenzbetrag, den der Leasingnehmer zahlen müsste, verringern, da der Käufer meist mehr bezahlt als den Marktwert. Der Drittkäufer muss nicht zwingend eine Privatperson sein, es kann auch ein Händler sein.

Beendigung des Leasingvertrages

Nicht nur beim regulären Ende des Leasingvertrages kann das Drittkäuferbenennungsrecht angewandt. Unter bestimmten Voraussetzungen greift es auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasingvertrag vorzeitig kündigt. In der Regel geschieht das aber nur, wenn der Leasingnehmer seine Pflichten nicht erfüllt und die Leasingraten nicht bezahlt. Ohne Drittkäuferbenennungsrecht würde in der Regel der Händler, der zu Beginn des Leasingvertrages das Leasingobjekt geliefert hatte, dieses zurückkaufen zum Restwert. Der Leasingnehmer müsste die Differenz zwischen kalkuliertem Wert und tieferem Restwert bezahlen. Der Drittkäufer bezahlt einen Betrag, der höher ist als der Restwert. Die vom Leasingnehmer zu zahlende Differenz reduziert sich dadurch.

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