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Bürgschaft

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB gesetzlich fixiert. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die mit einer einseitigen Verpflichtung verbunden ist. Die eine Vertragspartei (der Bürge) verpflichtet sich, für die Verbindlichkeiten der anderen Vertragspartei aufzukommen, wenn diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Kennzeichnend für eine Bürgschaft ist, dass nur der Bürge eine Verpflichtung eingeht. Weder der Schuldner noch ein Gläubiger müssen dem Vertrag zustimmen.

Für den Gläubiger ist eine Bürgschaft mit einem Vorteil verbunden. Geht es um die Begleichung seiner Forderungen, kann er neben dem Schuldner auch auf den Bürgen zurückgreifen.

Voraussetzungen für eine Bürgschaft

Damit eine Bürgschaft Gültigkeit erlangt, muss eine schriftliche Erklärung des Bürgen vorliegen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Bürge haftet, wenn der Schuldner dazu nicht mehr in der Lage ist. Aus der schriftlichen Erklärung müssen die folgenden Angaben hervorgehen:

  1. Der Name des Gläubigers
  2. Der Name des Schuldners
  3. Die Höhe der Darlehensschuld, für die der Bürge eintritt
  4. Die Nennung der Hauptschuld

Fehlt eine dieser Angaben ist der Bürgschaftsvertrag gemäß § 125 BGB nichtig. Der Bürgschaftsvertrag muss vom Bürgen, Gläubiger und Schuldner unterschrieben werden. Alle Vertragsparteien müssen volljährig sein und der Gläubiger muss den Bürgen akzeptieren.

Rechtliche Konsequenzen für eine Bürgschaft

Die rechtlichen Konsequenzen treffen in erster Linie den Bürgen. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen aus einer Ratenzahlung nicht mehr nach, muss der Bürge einspringen. Dabei sollte er darauf achten, dass er nur für die Schulden in Regress genommen wird, die er laut dem Bürgschaftsvertrag übernimmt.

Ein Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen. Hierzu zählt auch sein Einkommen. Kann er die Forderungsansprüche des Gläubigers nicht mehr erfüllen, kann dieser eine Lohnpfändung durchsetzen. Verstirbt ein Bürge, erlischt die Bürgschaft nicht. Nach dem Tod des Erblassers geht sie mit dem kompletten Forderungsanspruch auf den Erben über.

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