Suche
Close this search box.

030 311 96 000

Mo - Fr (9 - 18 Uhr)

Annahmeverzug

Was ist ein Annahmeverzug?

Die Voraussetzung eines Annahmeverzugs ist erfüllt, wenn der Gläubiger eine Leistung nicht annimmt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Dazu ist es erforderlich, dass die Leistung tatsächlich angeboten wurde.

Nicht jede Annahmeverweigerung führt zu dieser Art von Verzug. Der Gläubiger muss die Annahme der Leistung des Schuldners unberechtigterweise verweigern. Liefert der Schuldner eine mangelhafte Ware, ist der Gläubiger nicht zur Annahme verpflichtet. In diesem Fall darf er die Annahme verweigern, ohne dass er in Annahmeverzug gerät. Eine weitere Voraussetzung ist die Fälligkeit der Leistung. Bevor die Leistung nicht fällig geworden ist, entsteht kein Annahmeverzug.

Rechtsfolgen bzw. finanzielle Folgen des Verzugs

Sind die Voraussetzungen des Annahmeverzugs erfüllt, geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über. Geht die Sache während des Annahmeverzugs verloren oder wird sie beschädigt, ist er gegenüber dem Schuldner schadenersatzpflichtig. Der Schuldner kann den Ersatz der Mehraufwendungen von dem Gläubiger verlangen. Diese Mehraufwendungen setzen sich zum Teil aus den Transport- und Lagerkosten zusammen, die der Schuldner hatte.

Wird ein Geschäft unter Kaufleuten abgewickelt, kommt ein Selbsthilfeverkauf in Betracht. Hierunter ist der Verkauf geschuldeter beweglicher Sachen durch den Schuldner zu verstehen. Die hierbei entstehenden Kosten müssen von dem Gläubiger getragen werden, der in Annahmeverzug geraten ist.

Annahmeverzug im Arbeitsrecht

Die Grundlage für den Annahmeverzug im Arbeitsrecht bildet der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag. Kommt ein Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters in Verzug, sieht § 615 BGB vor, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung verlangen kann, ohne dass er von dem Arbeitgeber zu einer Nachleistung verpflichtet wird.

Der Anspruch des Arbeitnehmers ist geknüpft an die Voraussetzung, dass er seine Leistung tatsächlich anbietet. Eine Zusage der Arbeitsleistung reicht nicht aus, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu bringen. Er liegt auch nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, die Arbeitsleistung auszuführen.

Scroll to Top