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Neues Jahr, neue Regeln – Was bringt uns 2019?

Viele Unternehmen starten neue Budgets, neue Projekte und neue Herausforderungen. Gerade auch mit dem Jahreswechsel. Welches sind aber die wesentlichen Neuerungen für Unternehmer, die uns das neue Geschäftsjahr bringt? Was tut sich in den Steuern? Welche rechtlichen Veränderungen kommen auf uns zu? Was können wir von 2019 erwarten?

Wir haben das Wichtigste in Kürze für Sie zusammengefasst.

Entlastung von Straßen und Umwelt

Wer seinen Mitarbeitern aktuell ein Jobticket zur Verfügung stellt, muss diese Arbeitgeberleistung wie einen steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln, wenn dieser die Freigrenze von monatlich 44 Euro übersteigt. In diese Freigrenze werden auch andere Sachbezüge, welche Ihre Arbeitnehmer von Ihnen beziehen, mit eingerechnet. Ab 2019 gilt dies nicht mehr. Im neuen Jahr können Unternehmen Ihren Mitarbeitern Tickets für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr ohne zusätzliche Versteuerung zur Verfügung stellen. Diese Tickets werden nicht mehr in den Freibetrag von 44 Euro hineingerechnet, selbst wenn das Ticket auch privat genutzt wird. Weitere Details hierzu gibt Ihnen sicherlich auch Ihr Steuerberater.

Weitere Entlastung für die Umwelt

Nicht nur der öffentliche Linienverkehr, auch Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sowie Fahrräder und Elektrofahrräder werden im kommenden Jahr steuerlich begünstigt. Im Groben heißt dies: Wer aktuell seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil üblicherweise auch besteuern. Wenn dies in Zukunft aber ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug ist, welches Sie in den Jahren 2019 bis einschließlich 2021 anschaffen oder leasen, so müssen Sie die Nutzung als Firmenwagen nur noch zu 0,5% versteuern. Unternehmen,

die ihren Arbeitnehmern vielleicht auch unentgeltlich oder vergünstigt ein betriebliches (Elektro-) Fahrrad überlassen, müssen dies künftig nicht mehr zusätzlich versteuern. Hiervon ausgenommen sind Elektrofahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km pro Stunde unterstützt und somit verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.

0,5 Versteuerung EMobilität
 

Schärfere Anforderungen bei der Verbriefung von Forderungen in Europa

Unter Verbriefung von Forderungen wird die Umwandlung von Forderungen in handelbare Wertpapiere verstanden. Dies ist ein nützliches Instrument zur Unternehmensrefinanzierung. Allerdings war im Jahr 2008 eine Überbewertung solcher Verbriefungen einer der Hauptauslöser der damaligen Finanzkrise in den USA, jedoch mit globalen Auswirkungen. Als Folge hieraus werden in 2019 EU-weit neue Regeln in Kraft treten, welche die Anwendung dieses Finanzierungsinstrumentes simpel, transparent und standardisiert (STS) gestalten soll.

Die Eurozone segelt auf höhere Zinsen zu

Im kommenden Jahr wird aller Voraussicht nach die europäische Zentralbank den Leitzins in der Eurozone anheben. Aktuell liegt dieser bei 0,0% mit einem Strafzins von 0,4% für Banken die Geld über Nacht bei der EZB parken. Im zweiten Halbjahr nächsten Jahres wird dieses finanzpolitische Instrument allerdings höchstwahrscheinlich wieder genutzt. Der Leitzins wird wohl steigen, die Zinswende wird eingeleitet. Konsequenterweise steigen dann auch die Darlehenszinsen und andere Fremdkapital-Finanzierungsangebote verteuern sich. Wer also noch eine Fremdfinanzierung benötigt, sollte sich möglichst schnell den günstigen Zins sichern. Günstiger wird es so bald nicht mehr werden. Die Berater von FinCompare helfen Ihrem Unternehmen dabei gerne.

Neuerung 2019 bei der Haftung für Online-Marktplätze

Jedes Unternehmen, jede Unternehmung, alle Projekte, die auch eine monetäre Bewegung verursachen, müssen steuerlich berücksichtigt werden. Bei Online-Marktplätzen wie Ebay, Etsy oder Amazon treffen Händler auf Nachfrager im Internet. Auf diesen Marktplätzen schließen beide Parteien Verträge ab. Die Anzahl solcher Marktplätze steigt Jahr für Jahr rasant an. Noch viel mehr Anbieter von Dienstleistungen oder auch Verkäufer nutzen diese Marktplätze. Dies sind oft auch Klein- oder Kleinstunternehmer, vielleicht sogar Privatpersonen, welche Ihre Spielräume nutzen.

In den vergangenen Monaten sind allerdings auch immer mehr Steuerhinterziehungen aufgefallen. Verkäufer und Anbieter auf diesen Marktplätzen führen oft die Umsatzsteuer nicht oder in zu geringem Maße ab. Um dies zu verhindern, können unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch Betreiber von Online-Marktplätzen in Haftung genommen werden. Ein einfaches Beispiel wäre, wenn  der Anbieter einer Dienstleistungen oder eines Produkte nicht steuerlich registriert ist, dann könnte der Marktplatz für die Steuerschuld mithaften. Als Resultat wird die Aufzeichnung steuerpflichtiger Umsätze auf einem Online-Marktplatz ab 2019 zur Pflicht für Betreiber dieser Marktplätze.

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